Abfindungsrechner
Wie viel Abfindung steht Ihnen zu? Berechnen Sie in 30 Sekunden Ihre Verhandlungsbasis — nach der anerkannten Faustformel, kostenlos und ohne Anmeldung.
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Ihre mögliche Abfindung
Hinweis: Werte an der gesetzlichen Obergrenze des § 10 KSchG gedeckelt ( Monatsverdienste).
Abfindungen sind sozialversicherungsfrei; die Steuerlast lässt sich über die Fünftelregelung senken. Ob Ihre Kündigung angreifbar ist — und damit das obere Ende der Spanne realistisch — klärt ein Fachanwalt im kostenlosen Erstgespräch.
Abfindungschancen kostenlos prüfen lassenSo funktioniert die Berechnung
Einen automatischen Abfindungsanspruch gibt es in Deutschland nur in Ausnahmefällen. In der Praxis zahlen Arbeitgeber trotzdem sehr häufig — weil ein verlorener Kündigungsschutzprozess sie deutlich teurer käme. Als Verhandlungsbasis hat sich die Faustformel aus § 1a KSchG etabliert:
0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre
Ist die Kündigung erkennbar angreifbar (Formfehler, fehlende Sozialauswahl, fehlende Betriebsratsanhörung), steigt die realistische Spanne auf 0,75 bis 1,0 Gehälter pro Beschäftigungsjahr — bei Sonderkündigungsschutz oder langer Betriebszugehörigkeit auch darüber. Entscheidend ist die 3-Wochen-Frist: Nur wer rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben kann, hat Verhandlungsmacht. Mehr dazu im Ratgeber Abfindung und im Ratgeber Kündigungsschutzklage.
Häufige Fragen
Wie wird die Abfindung berechnet?
Die verbreitete Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (Regelabfindung, vgl. § 1a KSchG). Ist die Kündigung angreifbar, sind in Verhandlungen häufig 0,75 bis 1,0 Gehälter pro Jahr erreichbar — im Einzelfall mehr.
Ist das Ergebnis verbindlich?
Nein. Der Rechner zeigt die übliche Verhandlungsbasis. Die tatsächliche Abfindung hängt vom Einzelfall ab — vor allem davon, wie angreifbar die Kündigung ist. Genau das klärt ein Fachanwalt im kostenlosen Erstgespräch.
Muss die Abfindung versteuert werden?
Ja, Abfindungen sind einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Über die Fünftelregelung lässt sich die Steuerlast oft deutlich senken.
Gibt es eine Obergrenze?
Bei einem gerichtlichen Auflösungsurteil gelten die Grenzen des § 10 KSchG: bis zu 12 Monatsverdienste, ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15, ab 55 Jahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsverdienste. Verhandlungslösungen können davon abweichen.