Kaum ein Thema ist so von Mythen umgeben wie die Kündigung während der Krankschreibung. Die schlechte Nachricht zuerst: Ja, gekündigt werden darf. Die gute: Solche Kündigungen gehören zu den angreifbarsten überhaupt.
Der Mythos — und die Realität
Die Krankschreibung ist kein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber kann Ihnen die Kündigung auch ans Krankenbett schicken. Aber: Gilt das Kündigungsschutzgesetz (Betrieb > 10 Mitarbeiter, > 6 Monate beschäftigt), braucht er einen tragfähigen Grund — und „Sie sind krank“ ist nur unter sehr engen Voraussetzungen einer.
Die krankheitsbedingte Kündigung: drei hohe Hürden
Will der Arbeitgeber wegen der Krankheit kündigen (personenbedingte Kündigung), muss er alle drei Stufen nehmen:
- Negative Gesundheitsprognose: Objektive Anhaltspunkte, dass auch künftig mit erheblichen Fehlzeiten oder dauerhafter Leistungsunfähigkeit zu rechnen ist. Eine ausgeheilte Erkrankung trägt keine Kündigung.
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Wirtschaftliche Belastungen (Entgeltfortzahlungskosten über Jahre) oder Betriebsablaufstörungen — konkret darzulegen.
- Interessenabwägung: Betriebszugehörigkeit, Alter, Krankheitsursache (betrieblich mitverursacht?), Unterhaltspflichten. Fällt sie zugunsten des Arbeitnehmers aus, ist die Kündigung unwirksam.
Der häufigste Arbeitgeber-Fehler: kein BEM
Waren Sie innerhalb der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen (auch addiert) arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM, § 167 Abs. 2 SGB IX) anbieten. Kündigt er ohne BEM, ist die Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam — aber er muss vor Gericht darlegen, dass auch ein BEM nichts geändert hätte. Das gelingt selten. Fragen Sie sich also zuerst: Gab es ein BEM-Angebot?
Ihre Ansprüche nach der Kündigung
- Entgeltfortzahlung läuft weiter: Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Krankheit, behalten Sie den Entgeltfortzahlungsanspruch bis zur 6-Wochen-Grenze — auch über das Vertragsende hinaus (§ 8 EntgFG).
- Danach Krankengeld von der Krankenkasse.
- Arbeitslosengeld: Arbeitsuchend melden (3-Tage-Frist) trotz Krankschreibung nicht vergessen; bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit koordinieren sich Krankenkasse und Agentur für Arbeit.
Was Sie jetzt tun sollten
- 3-Wochen-Frist notieren — sie läuft ab Zugang, auch wenn Sie krank sind (Kündigungsschutzklage)
- BEM-Frage klären (siehe oben) — Ihr stärkster Hebel
- Nichts unterschreiben, insbesondere keinen Aufhebungsvertrag „zur schnellen Lösung“
- Erstgespräch führen — krankheitsbedingte Kündigungen enden überdurchschnittlich oft mit guter Abfindung, weil das Prozessrisiko des Arbeitgebers hoch ist
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Anwalt in meiner Nähe findenHäufige Fragen
Darf mir während der Krankschreibung gekündigt werden?
Ja — die Krankschreibung schützt nicht vor dem Zugang einer Kündigung. Das ist der verbreitetste Irrtum im Arbeitsrecht. Entscheidend ist nicht, WANN gekündigt wird, sondern ob ein tragfähiger Kündigungsgrund vorliegt.
Kann Krankheit selbst ein Kündigungsgrund sein?
Nur unter engen Voraussetzungen (personenbedingte Kündigung): negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers. Diese Hürden sind hoch — viele krankheitsbedingte Kündigungen scheitern vor Gericht.
Was ist das BEM und warum ist es wichtig?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX) ist Pflicht, wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren. Fehlt ein BEM, steigen die Anforderungen an die Kündigung deutlich — ein häufiger Fehler des Arbeitgebers und ein starker Hebel für Sie.
Bekomme ich nach der Kündigung weiter Entgeltfortzahlung?
Ja. Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (bis zu 6 Wochen) trotz Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen (§ 8 EntgFG). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.