Die Freistellung nach einer Kündigung wirkt wie ein Geschenk: Gehalt ohne Arbeit. Tatsächlich ist sie ein Verhandlungsgegenstand mit mehreren tausend Euro Streitwert — je nachdem, wie Urlaub, Überstunden und Zwischenverdienst geregelt werden.
Widerruflich oder unwiderruflich — der entscheidende Unterschied
- Widerrufliche Freistellung: Der Arbeitgeber kann Sie jederzeit zurückholen. Folge: Kein Urlaub kann angerechnet werden (Sie können ihn nicht frei planen), und Sie müssen grundsätzlich abrufbereit bleiben.
- Unwiderrufliche Freistellung: Sie müssen definitiv nicht mehr kommen. Nur hier kann der Arbeitgeber Resturlaub anrechnen — und auch nur, wenn er das ausdrücklich erklärt („unter Anrechnung der offenen Urlaubsansprüche“).
Fehlt die ausdrückliche Anrechnungserklärung, bleibt der Urlaub offen — und wird am Ende ausgezahlt.
Urlaubsabgeltung: Bares Geld (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
Nicht genommener Urlaub verfällt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht, sondern wird abgegolten. Grob gerechnet: Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ 65 × offene Urlaubstage (bei 5-Tage-Woche). Bei 10 offenen Tagen und 4.500 € brutto sind das über 2.000 € — ein Posten, der in Verhandlungen gern „vergessen“ wird.
Auch zu prüfen: Urlaub aus Vorjahren (bei fehlender Arbeitgeber-Aufforderung zum Urlaubsantritt verfällt er nach der EuGH-Rechtsprechung nicht automatisch) und Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung.
Überstunden und Gleitzeit
Guthaben auf Arbeitszeitkonten sind auszugleichen — durch Freizeit während der Freistellung nur, wenn das wirksam vereinbart ist, sonst durch Auszahlung. Sichern Sie Ihre Zeiterfassungs-Auszüge, bevor Systemzugänge gesperrt werden.
Was in eine gute Freistellungsregelung gehört
Im Abfindungsvergleich oder Aufhebungsvertrag sollte stehen:
- Unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung
- Klare Urlaubsregelung: Anrechnung ja/nein — und was ausgezahlt wird
- Überstunden/Zeitkonten: abgegolten oder ausgezahlt, mit Betrag
- Zwischenverdienst anrechnungsfrei (Sie dürfen neu anfangen, ohne dass Ihr altes Gehalt gekürzt wird)
- Variable Vergütung, Boni, Dienstwagen-Nutzung bis zum Ende
Merksatz: Die Freistellung selbst ist selten das Problem — die ungeregelten Nebenposten sind es. Urlaub, Überstunden und Boni summieren sich schnell auf ein zusätzliches Monatsgehalt. Im kostenlosen Erstgespräch lässt sich in Minuten überschlagen, was bei Ihnen noch offen ist.
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Anwalt in meiner Nähe findenHäufige Fragen
Darf mich der Arbeitgeber nach der Kündigung einfach freistellen?
Grundsätzlich haben Sie einen Beschäftigungsanspruch bis zum letzten Tag. Einseitig freistellen darf der Arbeitgeber nur bei überwiegendem berechtigtem Interesse (z. B. Wettbewerbsschutz, Vertrauensverlust) — oder wenn der Arbeitsvertrag eine wirksame Freistellungsklausel enthält. In der Praxis wird die Freistellung meist einvernehmlich im Vergleich geregelt.
Wird mein Resturlaub auf die Freistellung angerechnet?
Nur bei UNwiderruflicher Freistellung und nur, wenn der Arbeitgeber die Anrechnung ausdrücklich erklärt. Bei widerruflicher Freistellung ist keine Urlaubsanrechnung möglich — der Urlaub muss dann ausgezahlt werden.
Was passiert mit nicht genommenem Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses?
Er ist auszuzahlen: Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, berechnet aus dem Durchschnittsverdienst. Der Anspruch ist nicht abdingbar — pauschale „alles erledigt“-Klauseln erfassen ihn oft nicht wirksam.
Darf ich während der Freistellung woanders arbeiten?
Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gilt das Wettbewerbsverbot weiter; anderweitiger Verdienst kann je nach Gestaltung angerechnet werden. Ob Zwischenverdienst anrechnungsfrei bleibt, sollte im Vergleich ausdrücklich geregelt werden.