Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gehört zu den stärksten des Arbeitsrechts: Der Arbeitgeber muss sich jede Kündigung vorab behördlich genehmigen lassen. In der Praxis wird genau das erstaunlich oft übersehen — oder falsch gemacht.

Wer geschützt ist

  • GdB 50 oder mehr (Schwerbehindertenausweis), oder
  • Gleichstellung bei GdB 30–40 (Bescheid der Agentur für Arbeit),
  • nach 6 Monaten Beschäftigung (Wartezeit des § 173 SGB IX).

Der Schutz gilt für ordentliche wie fristlose Kündigungen und auch für Änderungskündigungen.

Die Zustimmungspflicht (§ 168 SGB IX)

Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts (in einigen Ländern: Inklusionsamt) einholen. Das Amt hört Sie an, prüft den Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung und entscheidet. Erst mit der Zustimmung darf gekündigt werden — bei der fristlosen Kündigung gelten enge Zusatzfristen.

Fehlt die Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam. Aber Achtung: Unwirksam heißt nicht automatisch erledigt — Sie müssen die Unwirksamkeit innerhalb der 3-Wochen-Frist per Kündigungsschutzklage geltend machen.

Häufige Arbeitgeber-Fehler (= Ihre Hebel)

  • Kündigung ohne Beteiligung des Integrationsamts, weil die Schwerbehinderung nicht bekannt war → Mitteilung binnen 3 Wochen nach Zugang rettet den Schutz
  • Schwerbehindertenvertretung nicht angehört (§ 178 Abs. 2 SGB IX) → Kündigung unwirksam
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei krankheitsnahen Fällen übersprungen — siehe krankgeschrieben gekündigt
  • Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX) bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis nicht durchgeführt

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Fristen notieren: 3 Wochen für die Klage; 3 Wochen für die Mitteilung der Schwerbehinderung, falls unbekannt
  2. Ausweis/Bescheide bereitlegen (GdB-Bescheid, Gleichstellung, laufende Anträge mit Datum)
  3. Nachfragen dokumentieren: Wurde das Integrationsamt beteiligt? Wurde die Schwerbehindertenvertretung angehört?
  4. Nichts unterschreiben — ein Aufhebungsvertrag umgeht den gesamten Sonderkündigungsschutz
  5. Erstgespräch führen — aus dieser Schutzposition sind sowohl Weiterbeschäftigung als auch überdurchschnittliche Abfindungen verhandelbar

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Häufige Fragen

Wann gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte?

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder bei Gleichstellung (GdB 30–40 mit Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit), sobald das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Dann braucht jede Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung kündigt?

Die Kündigung ist unwirksam. Sie müssen sich aber innerhalb der 3-Wochen-Frist mit einer Kündigungsschutzklage wehren — sonst wird auch eine eigentlich unwirksame Kündigung bestandskräftig.

Der Arbeitgeber weiß nichts von meiner Schwerbehinderung — bin ich trotzdem geschützt?

Ja, wenn Sie ihm die Schwerbehinderteneigenschaft innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Auch ein bereits gestellter, noch nicht beschiedener Antrag kann schützen, wenn er mindestens 3 Wochen vor der Kündigung gestellt wurde.

Muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden?

Ja. Besteht eine Schwerbehindertenvertretung, muss sie vor der Kündigung angehört werden — sonst ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 SGB IX).