Die Kündigung in der Probezeit trifft viele unvorbereitet — und die meisten glauben, dagegen sei nichts zu machen. Das stimmt oft, aber nicht immer. Wer die Ausnahmen kennt, verschenkt nichts.

Was in der Probezeit gilt

Zwei Dinge werden häufig verwechselt:

  1. Die Probezeit (max. 6 Monate, muss vereinbart sein) verkürzt die Kündigungsfrist auf 2 Wochen — kündbar zu jedem Tag.
  2. Die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 KSchG): Erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund — unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde.

In den ersten 6 Monaten kann der Arbeitgeber also grundsätzlich ohne Begründung kündigen. Grundsätzlich — nicht grenzenlos.

Wann auch eine Probezeit-Kündigung angreifbar ist

  • Schwangerschaft: Das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG gilt ab dem ersten Arbeitstag — auch in Probezeit und Kleinbetrieb. Wussten Sie zum Zeitpunkt der Kündigung selbst noch nichts von der Schwangerschaft, können Sie die Mitteilung binnen zwei Wochen nachholen.
  • Schwerbehinderung: Der besondere Schutz über das Integrationsamt greift zwar erst nach 6 Monaten — eine Kündigung wegen der Behinderung kann aber gegen das Diskriminierungsverbot (AGG) verstoßen.
  • Formfehler: Auch die Probezeit-Kündigung braucht die Schriftform (§ 623 BGB) — Original mit Unterschrift, keine E-Mail.
  • Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, muss er auch bei Probezeit-Kündigungen angehört werden (§ 102 BetrVG).
  • Treuwidrigkeit / Maßregelung: Eine Kündigung als Reaktion darauf, dass Sie berechtigte Rechte geltend gemacht haben (z. B. Lohn eingefordert, Krankmeldung), kann unwirksam sein.
  • Falsche Frist: Wird ohne vereinbarte Probezeit mit 2 Wochen gekündigt, gilt die gesetzliche Grundfrist von 4 Wochen — das verschiebt mindestens den Beendigungstermin und die Lohnzahlung.

Ihre Checkliste

  1. Zugangs-Datum notieren — die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage gilt auch in der Probezeit
  2. Arbeitsuchend melden (3 Tage) — bei Probezeit-Kündigung durch den Arbeitgeber droht in der Regel keine Sperrzeit
  3. Sonderfälle prüfen: Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Diskriminierung, Maßregelung, Formfehler
  4. Papiere sichern: Anspruch auf Arbeitszeugnis besteht auch nach kurzer Beschäftigung

Faustregel: Die Standard-Probezeitkündigung ist selten angreifbar. Aber wenn einer der Sonderfälle vorliegt, ist sie oft komplett unwirksam — und dann ist die Verhandlungsposition ausgezeichnet. Im Zweifel: 5 Minuten kostenloses Erstgespräch statt wochenlanges Grübeln.

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Häufige Fragen

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) kann mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB) — zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum Monatsende. Arbeits- oder Tarifvertrag können abweichen.

Braucht der Arbeitgeber in der Probezeit einen Kündigungsgrund?

Nein. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. In den ersten 6 Monaten muss der Arbeitgeber keinen Grund nennen — die Kündigung darf nur nicht treuwidrig oder diskriminierend sein.

Gilt Sonderkündigungsschutz auch in der Probezeit?

Ja. Schwangere (§ 17 MuSchG) und in bestimmten Konstellationen weitere Gruppen sind auch in der Probezeit geschützt. Eine Kündigung trotz Schwangerschaft ist regelmäßig unwirksam — auch wenn der Arbeitgeber davon nichts wusste.

Lohnt sich ein Anwalt bei einer Probezeit-Kündigung?

Bei Standardfällen selten — bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Diskriminierungsverdacht, Krankheit als Anlass oder fehlerhafter Form dagegen sehr. Die 3-Wochen-Frist für die Klage gilt auch hier.