Die Kündigungsfrist entscheidet, wie lange Ihr Gehalt noch fließt — und sie wird erstaunlich oft falsch berechnet. Wer seine Frist kennt, erkennt Fehler sofort.
Die gesetzlichen Fristen (§ 622 BGB)
Grundfrist: 4 Wochen (= 28 Tage, nicht ein Monat!) zum 15. oder zum Monatsende.
Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist des Arbeitgebers |
|---|---|
| unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Wichtig: Es zählt die gesamte Beschäftigungszeit — auch Jahre vor dem 25. Geburtstag (die frühere Ausnahme wurde vom EuGH gekippt).
Sonderfälle
- Probezeit: 2 Wochen zu jedem Tag (§ 622 Abs. 3 BGB) — Details im Probezeit-Ratgeber
- Arbeitsvertrag: darf längere Fristen vereinbaren; die Frist für Sie als Arbeitnehmer darf aber nie länger sein als die des Arbeitgebers
- Tarifvertrag: darf nach oben und unten abweichen — prüfen Sie, ob einer gilt
- Fristlose Kündigung: braucht einen wichtigen Grund und hat eigene Regeln — siehe fristlose Kündigung
- Insolvenz: max. 3 Monate zum Monatsende (§ 113 InsO)
Warum die falsche Frist bares Geld ist
Kündigt der Arbeitgeber z. B. nach 11 Jahren Betriebszugehörigkeit „zum nächsten Monatsende“ statt mit 4 Monaten Frist, schuldet er in der Regel 4 Monatsgehälter mehr, als die Kündigung vorsah — die Kündigung wirkt erst zum nächstzulässigen Termin. In Kombination mit einer Kündigungsschutzklage wird daraus zusätzliches Verhandlungsgewicht für die Abfindung.
Achtung Falle: Wer nur die falsche Frist rügen will, aber die Kündigung an sich bestehen lässt, sollte trotzdem die 3-Wochen-Frist im Blick behalten — je nach Formulierung der Kündigung muss auch der Fristfehler per Klage geltend gemacht werden. Das kurze Erstgespräch klärt, was in Ihrem Fall nötig ist.
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Anwalt in meiner Nähe findenHäufige Fragen
Welche Kündigungsfrist gilt, wenn im Vertrag nichts steht?
Die gesetzliche Grundfrist: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit auf bis zu 7 Monate.
Gelten die verlängerten Fristen auch, wenn ich selbst kündige?
Nein. Die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer kündigen Sie mit der Grundfrist von 4 Wochen — sofern Ihr Vertrag nichts anderes regelt.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber mit zu kurzer Frist kündigt?
Die Kündigung wird in der Regel zum nächstzulässigen Termin ausgelegt — Sie haben also länger Anspruch auf Lohn. Wichtig: Wollen Sie auch die Kündigung selbst angreifen, gilt die 3-Wochen-Klagefrist.
Kann der Tarifvertrag kürzere Fristen vorsehen?
Ja, Tarifverträge dürfen von § 622 BGB abweichen — nach oben und unten. Im Arbeitsvertrag selbst darf die Frist für den Arbeitnehmer nie länger sein als für den Arbeitgeber.